4.Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 bezeichneten Kriterien eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten seiner Staatsangehörigkeit, die beziehungsweise der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten angehört.