1.Die betreffende Vertretung oder Organisation der Vereinten Nationen hat die angeforderten Zusatzinformationen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen beizubringen.
件的代表团或联合国机构应在90供所要求的补充资料。
2.In der elektronischen Fassung des Berichts, die sowohl auf der Internetseite des AIAD als auch auf CD-ROM erhältlich ist, verweisen Hypertext-Links auf detaillierte Zusatzinformationen.
详细资料通过报告电子版本的超文本链接供,登在监督厅网站上并用一个CD-ROM分发。
3.Die Ausfuhrstaaten oder Irak sollen die angeforderten Zusatzinformationen binnen eines Zeitraums von 60 Tagen vorlegen.
出口国或拉克应在60期间供所要求的补充资料。
4.Im Falle eines technisch unvollständigen Antrags kann das OIP Zusatzinformationen anfordern, bevor es den Antrag an die Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) weiterleitet.