15.Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
二、对于在第三十份批准书、接受书、核准书或者加入书交存后批准、接受、核准或者加入公约的国家或者区域经济一体化组织,本公约应当自该国或者该组织交存有关
书之日后第三十天起或者自本公约根据本条第一款规定生效之日起生效,以较晚者为准。